Mieterinfo

Haustiere

16. Mai 2018 –

Hund, Katze, Maus, Schlange ... Haustiere im Mehrfamilienhaus: ein Thema, das manchmal für Unstimmigkeiten in der Hausgemeinschaft sorgt. Hier möchten wir Sie darüber aufklären, wie die aktuelle Rechtslage aussieht – und wie wir von der ebv das Thema behandeln.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass ein Vermieter die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen nicht generell untersagen kann. Begründung des Gerichts: Durch ein generelles Verbot würden Mieter unangemessen benachteiligt. Die Richter betonten allerdings auch, dass ein Mieter Hunde oder Katzen nicht ohne Rücksicht auf andere in der Mietwohnung halten darf.

Pauschal gilt: Kleintiere, wie Fische, Meerschweinchen oder Wellensittiche, können problemlos in der Wohnung gehalten werden. Sie verursachen zumeist keine Probleme, beschädigen die Wohnung nicht und stören auch nicht die Nachbarn. Ihre Haltung bedarf daher auch keiner Genehmigung durch den Vermieter. Das sieht bei Hunden, Katzen und exotischen Tieren schon anders aus.

Bei gefährlichen Tieren kommt auch noch eine behördliche Halteerlaubnis hinzu. Zudem muss eine artgerechte Haltung sichergestellt sein. 

Und so verfahren wir bei der ebv:

  • Für Kleintiere bedarf es keiner Genehmigung.
  • Für Hunde, Katzen oder exotische Tiere muss vor Anschaffung eine schriftliche Genehmigung beantragt werden. Wenn keine Gründe vorliegen, die Haltung zu untersagen, wird die Genehmigung in der Regel erteilt. Eine erteilte Genehmigung kann aber wider­rufen werden, wenn andere Mieter nachweisbar belästigt oder Auflagen nicht eingehalten werden. Verunreinigungen, die das Tier verursacht, und seine Hinterlassenschaften sind vom Halter sofort zu entfernen. Der Aufenthalt von Hunden, Katzen usw. auf Spielplätzen ist nicht erlaubt.  

Wenn Sie diese Hinweise beachten, werden Ihre Haustiere sicher freundlich in die Hausgemeinschaft aufgenommen.    

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