Kohlendioxid-Kostenaufteilung

Wie Sie den Vermieteranteil erhalten …

21. Mai 2024 –

Am 1. Januar 2023 ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Es regelt die Aufteilung der Kosten, die in Gebäuden durch den Verbrauch fossiler Brennstoffe (z. B. Gas und Öl) und den daraus resultierenden Kohlendioxidausstoß entstehen.

Wenn Sie Mieter*in einer ebv-Wohnung mit Zentralheizung sind, brauchen Sie nichts weiter zu tun: Bei der Heizkostenabrechnung für den 1. Januar bis 31. Dezember 2023 werden wir den Vermieteranteil automatisch ausweisen und von den abgerechneten Heizkosten abziehen.

Sind Sie Mieter*in einer ebv-Wohnung mit dezentraler Heizungsanlage (z. B. Gasetagenheizung) und rechnen Ihre Heizenergie selbst mit einem Energieversorger ab, dann müssen Sie die Initiative ergreifen, um den Vermieteranteil erstattet zu bekommen: Ihr Energieversorger ist für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, alle für die Berechnung der Aufteilung erforderlichen Daten in der Energierechnung auszuweisen. Über ein Online-Tool haben Sie die Möglichkeit, die Kostenaufteilung zu ermitteln und ein PDF mit der Berechnung zu erstellen.

Ihre daraus resultierende Forderung können Sie innerhalb von zwölf Monaten ab Rechnungsstellung schriftlich oder per Mail bei uns einreichen.

Um eine zügige Prüfung zu ermöglichen, legen Sie bitte Ihrem Erstattungsantrag die Berechnung sowie die Rechnung Ihres Energieversorgers in Kopie bzw. als Scan bei.

Nach erfolgter Prüfung haben wir weitere zwölf Monate Zeit, Ihnen den Betrag zu erstatten.

RECHENBEISPIEL

Die Berechnung für eine*n Mieter*in mit einer Wohnung mit 75 m² Wohnfläche, einem brennwertbezogenen Verbrauch von 12.500 kWh und einem CO2-Preis von 72,76 € brutto im Zeitraum 01.01. – 31.12.2023 sieht folgendermaßen aus:
12.500 kWh * 0,181 kg CO2/kWh / 75 m² = 30,17 kg CO2/m²/a

Die Eingruppierung erfolgt demnach in Gebäudegruppe 5 (siehe Tabelle).

Dies führt zu einer Kostenbeteiligung des Vermieters in Höhe von 40% und es ergibt sich eine Forderung an den Vermieter in Höhe von 40% von 72,76 € = 29,10 €.

Der*die Mieter*in kann also für den Abrechnungszeitraum 2023 einen Betrag in Höhe von 29,10 € fordern.

Bitte bedenken Sie, dass die Berechnung und Aufteilung jedes Jahr neu vorgenommen werden muss, da sich der CO2-Preis jährlich ändern wird und bei unterschiedlichen Verbräuchen auch unterschiedliche Kostenverteilungen entstehen können.

Komplexe Anforderungen

Schwieriger wird die Rechnung, sobald der Abrechnungszeitraum zwei verschiedene Jahre und damit auch zwei verschiedene CO2-Preise enthält. Wir hoffen, dass die Energieversorger zukünftig die erforderlichen Angaben in den Jahresverbrauchsrechnungen ausweisen und den Mieter*innen die sehr komplexe Berechnung ihres Anspruchs damit ermöglichen.

Der Gesetzgeber hat dem Anspruch der Mieter*innen, sich einen CO2-Kostenanteil von ihrem Vermieter zurückzuholen, ein anspruchsvolles Berechnungsverfahren vorangestellt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen diesen Aufwand nicht abnehmen können. Wir werden eingereichte Erstattungsanträge prüfen und den korrekten Vermieteranteil auszahlen oder mit der nächsten Be­triebs­kosten­ab­rech­nung verrechnen.

Erläuterungen zur nachfolgenden Tabelle

Formel für die Berechnung des spezifischen CO2-Ausstoßes:
Energiegehalt (kWh) x (heizwertspezifischer) Emissionsfaktor (kg CO2/kWh) : Wohnfläche der Wohnung (m²) = spezifischer CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/a)

Energiegehalt (kWh):
Heizwertbezogener Energieverbrauch in kWh. Dieser muss in Rechnungen für Zeiträume ab dem 01.01.2023 vom Energieversorger angegeben werden.

Emissionsfaktor (kg CO2/kWh):
Dieser muss in Rechnungen für Zeiträume ab dem 01.01.2023 vom Energieversorger angegeben werden. Für das Jahr 2023 ist dieser beim Brennstoff Gas mit 0,2009 kg/kWh festgelegt.

Wohnfläche der Wohnung (m²):
Diese können Sie Ihrem Mietvertrag entnehmen.

Spezifischer CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/a):
Dieser Wert ist das Ergebnis für die Eingruppierung Ihrer Wohnung in eine der zehn Gebäudeklassen, aus der sich der jeweilige prozentuale Anteil der Kosten für Vermieter und Mieter*in ergibt.

Berechnungshintergrund

Stufen für die Verteilung der Kosten des Kohlendioxid-Preises auf Vermieter und Mieter*innen (bezogen auf die Wohnfläche)

Gebäudegruppe Spezifischer CO2-Ausstoß kg CO2/m²/a Anteil Vermieter/Mieter*in
1 < 12 0 / 100
2 12 bis < 17 10 / 90
3 17 bis < 22 20 / 80
4 22 bis < 27 30 / 70
5 27 bis < 32 40 / 60
6 32 bis < 37 50 / 50
7 37 bis < 42 60 / 40
8 42 bis < 47 70 / 30
9 47 bis < 52 80 / 20
10 ≥ 52 95 / 5
Öffnungszeiten

Montags       8:30 – 12:00 Uhr, 13:00 – 15:30 Uhr
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