Am Donnerstag, dem 22. Juni 2023, hat die zweite ordentliche Vertreterversammlung der ebv in der zwölften Wahlperiode stattgefunden. Ein Vertreter hatte die Anhebung der Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder auf 70 Jahre – und damit eine Änderung der Satzung – beantragt. Dem Antrag wurde mit großer Mehrheit stattgegeben. Zwei Paragrafen wurden daraufhin angepasst. Nach erfolgter Eintragung in das Genossenschaftsregister steht die aktuelle Satzung nun online und wird neuen Mitgliedern auch in dieser Fassung übergeben.
Unsere aktuelle Satzung finden Sie hier.
Die Änderungen im Einzelnen:
In § 21 Absatz (4) wurde im dritten Satz die Altersgrenze für haupt- und neben- und ehrenamtliche Vorstandsmitglieder wie folgt angehoben:
ALT: Die Bestellung eines hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das jeweils geltende individuelle gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht; die Bestellung eines nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
NEU: Die Bestellung eines hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das 70. Lebensjahr vollendet; die Bestellung eines nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das 70. Lebensjahr vollendet.
In § 24 Absatz (1) wurde im letzten Satz die Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder wie folgt angehoben:
ALT: Die Amtszeit endet spätestens mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die auf die Vollendung des 67. Lebensjahres folgt.
NEU: Die Amtszeit endet spätestens mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die auf die Vollendung des 70. Lebensjahres folgt.