25. Januar 2016 –
Eine unserer Serviceleistungen ist das Schneeräumen. Mit dieser Serviceleistung wollen wir Ihnen das Leben erleichtern. Sie sollen morgens in Ruhe Ihren Kaffee trinken können.
Allerdings gibt es seitens des Gesetzgebers die "Verkehrssicherungspflicht". Der Gesetzgeber erwartet, dass Wege und Zufahrten nicht zur Gefahrenquelle für Passanten werden. Spätestens um 7 Uhr morgens soll mit dem Räumen und Streuen begonnen werden, wenn akut Glatteis droht oder Schnee fällt. Bis 20 Uhr müssen Wege und Zufahrten von Schnee und Glätte frei gehalten werden. Bei anhaltendem Schnellfall muss dann auch mehrfach täglich geräumt oder gestreut werden.
Schneeräumen oder Streuen ist beschwerlich und muss häufig bei Dunkelheit, Kälte und Glätte erledigt werden. Ältere oder kranke Menschen sehen sich oft außer Stande dieser Verpflichtung nachzukommen. In der Vergangenheit haben verschiedene Landgerichte entschieden, dass altersschwache und kranke Menschen von der Schneeräumpflicht freizustellen sind. Dann muss der Vermieter dafür sorgen, dass der Schnee geräumt wird. Aber wer erst mal krank ist, hat andere Sorgen als den Vermieter über seine Krankheit zu informieren. Daher haben wir diese Aufgabe zentral für alle Mieter übernommen.
Sollte also jetzt der Schnee über uns hereinbrechen und Sie stellen fest, dass der Bürgersteig nicht geräumt wird: Rufen Sie uns an: 02 02 / 7 39 41-0. Montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr erreichen Sie uns.
Sollte der Schneeräumdienst nicht kommen oder sehr viel Schnee bzw. lang anhaltend fallen, dann sind Sie leider verpflichtet doch noch selbst mit dem Schneeschieber aktiv zu werden.