Aktualisierte Information

Balkonkraftwerke – Hinweise und Tipps für ebv-Mieter*innen

24. Mai 2024 –

Haben Sie sich aufgrund der steigenden Energiekosten auch schon mit der Frage beschäftigt, ob und wie es möglich ist, seinen eigenen Strom herzustellen? Der folgende Bericht soll Ihnen hierzu hilfrei­che Informationen liefern:

Mini-Solaranlage, Steckersolargeräte oder PV-Anlage für die Steckdose werden sie oft genannt – der offi­zielle Begriff ist allerdings „Balkonkraftwerk“. Seit 2020 nimmt die Verbreitung von Balkonkraftwer­ken immer weiter zu und viele Hersteller und Händler bieten Anlagen im Internet, im Baumarkt oder über das Elektrohandwerk an. Auch Energiegenossenschaf­ten, wie die Bergische Bürgerenergiege­nos­sen­schaft e.G., bieten Sammelbestellungen an. Mit einem Balkonkraftwerk lassen sich pro 100 Watt in­stal­lierter Mo­dulleistung bis zu 80 kW/h Strom pro Jahr zur eigenen Nutzung erzeugen. Die tat­säch­liche produzierte Leistung ist abhängig vom Standort und vom Wetter.

Technische Voraussetzungen

Kleine PV-Anlagen, welche in die Kategorie der Balkonkraftwerke fallen, dürfen eine maximale instal­lierte Modulleistung von 2 kWp (2000W) aufweisen, wenn die maximale summierte Leistung der Wech­selrichter (Inverter) 800 Watt nicht überschreiten. Ein Anschluss an eine Schukosteckdose ist möglich (je nach Zubehör). Empfohlen wird jedoch ein Anschluss über eine Spezialsteckdose (Wieland­steckdose), welche die Verbindung einrasten lässt und absolut wasserdicht ist. Ein fester Anschluss ans Stromnetz ist ebenso möglich, erfordert jedoch die Installation über eine Elektrofachkraft.

Einspeisevergütung

Nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz ist keine Aus­zahlung einer Einspeisevergütung für die Strom­mengen vorgesehen, welche als geringer Überschuss in das öffentliche Stromnetz einge­speist werden. Soll in Ausnahmefällen eine Einspeisevergütung (Centbeträge bis wenige Euro im Jahr) gewünscht wer­den, müssen Betreiber*innen eines Balkonkraftwerks sich schriftlich beim örtlichen Strom­netzbetrei­ber an­melden. Balkonkraftwerke sind für den Eigenver­brauch entwickelt worden und nicht für eine dauer­hafte Einspeisung in das öffentliche Stromnetz.

Eintragung der Anlage

Mit der aktuell in Kraft getretenen Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2024), dem sogenannten „Solarpaket I“, ver­ein­facht sich der Anschluss eines Balkonkraftwerks. Die Anzeigepflicht beim örtlichen Stromnetzbe­treiber (in Wup­per­tal die WSW Netz GmbH) entfällt. Es ist aber wei­terhin die Eintragung im Markt­stamm­datenre­gister der Bundesnetzagentur über die folgende In­ter­netseite www.marktstammdatenregister.de ver­pflich­tend. Über die Bundesnetzagentur wird der ört­liche Stromnetzbetreiber automatisch über die In­stal­la­tion eines Balkonkraftwerks informiert. Sollte ein über die Bundesnetzagentur gemeldeter Stromzäh­ler nicht geeignet sein, wird dieser, ohne zusätz­lich einen Antrag stellen zu müssen, kosten­frei gewech­selt (Wuppertal). Balkonkraftwerke dürfen seit der Gesetzesänderung auch dann in Betrieb genom­men wer­den, wenn ein nicht geeigneter Stromzäh­ler verbaut ist. Der Wechsel des Stromzählers muss dann nicht mehr abgewartet werden. Neuere elekt­ronische Stromzähler sind aber in der Regel geeignet.

Versicherung

Ein Balkonkraftwerk muss generell gegen Absturz und Sturm sicher am Balkon/auf der Terrasse befes­tigt werden. Es muss ge­währ­leistet sein, dass die Tragfähigkeit sichergestellt ist. Dennoch besteht im­mer die Gefahr, dass ein Balkonkraftwerk bei einem Sturm oder Unwetter Schaden nimmt oder sogar bei anderen Personen eine Beschädigung verursacht. Schäden an den Modulen durch Sturm, Hagel, Feuer oder Blitzeinschlag können über die Hausratversicherung abgedeckt werden. Für die Schäden, die ein Balkonkraftwerk bei anderen Personen verursacht, wäre die private Haftpflicht­ver­sicherung der Anlagenbetreiber*innen zuständig. Es ist daher ratsam, prüfen zu lassen, ob Balkonkraftwerke in den Versicherungen mit eingeschlossen sind. Sollte das nicht der Fall sein, raten wir eindringlich, das Balkonkraftwerk entsprechend zu versichern. Ansonsten haften Sie im Falle eines Sach-, Gebäude- oder Personenschadens mit Ihrem eigenen Vermögen!

Meldung bei Hauseigentümer*innen

Hauseigentümer*innen sind seit der Gesetzesänderung angehalten, Balkonkraftwerke zu dulden.

Die Hauseigentümer*innen sind aber nach wie vor verantwortliche*r Betreiber*in der gesamten Ge­bäudeelekt­rik und insofern auch verpflichtet, eine sichere elektrische Anlage nach den einschlägigen Normen und Vorschriften zu betreiben. Zudem obliegt den Hauseigentümer*innen auch die allge­meine Verkehrssicherungspflicht.

Daher ist es – letztlich auch zu Ihrer eigenen Sicherheit – weiterhin sinnvoll, uns über die Instal­lation eines Balkonkraftwerks zu informieren.

Denn nur so kann geprüft werden, ob die Gebäudeelektrik den Anforderungen entspricht und auch die bauliche Beschaffenheit der Balkonbrüstung eine Montage zulässt. Zudem dürfen keine anderen Mie­ter*innen und/oder Nachbar*innen durch die Installation eines Balkonkraft­werks gestört werden z. B. durch Blendung oder Verschattung. Und es darf natürlich auch zu keiner Gefährdung durch eine feh­lerhafte Installation kommen.

Bitte wenden Sie sich daher unbedingt vor der Inbetriebnahme des Balkonkraftwerks an uns und be­achten Sie auch die folgenden Hinweise:

  • Zur Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit muss das Balkonkraftwerk fachgerecht und streng nach den Herstellervorgaben montiert, angeschlossen und in Betrieb genommen werden.
  • Lassen Sie die Elektrik am besten vor der Installation von einem Fachhandwerksbetrieb prüfen.
  • Die Anlage darf nicht in die Gebäudesubstanz eingreifen: Die Balkonbrüstung, die Fassade, eine ggf. vorhandene Gebäudedämmung sowie Fenster und Türen einschließlich der Rah­men dürfen durch das Balkonkraftwerk und dessen Bestandteile nicht beschädigt werden.
  • Bitte stellen Sie sicher, dass das Balkonkraftwerk für die Dauer des Betriebs turnusmäßig einer fach­ge­rechten Prüfung hin­sichtlich der Betriebssicherheit und der sicheren Befestigung unterzogen wird.
  • Sämtliche Kosten, die für oder durch das Balkonkraftwerk anfallen (Vorprüfungen, Anschaffung, Mon­tage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur, Abbau, Entsorgung, Beschädigungen am Gebäude etc.) tragen Sie als Anlagenbe­treiber*in.
  • Nach dem Auszug muss das Balkonkraftwerk auf Ihre Kosten vollständig und rück­standslos zu­rück­ge­baut werden, es sei denn, ein*e Nachmieter*in erklärt die vollverantwortliche Übernahme des Bal­kon­kraftwerks nebst aller hier aufgeführten Vorgaben.

Laden Sie sich für die Mitteilung Ihres Balkonkraftwerks einfach den Vordruck herunter. So kön­nen wir sicher sein, dass Sie alle Informationen aus dem Hin­weis­blatt zur Kenntnis genom­men ha­ben und Sie alle Vorgaben einhalten werden. Zur Vereinfa­chung legen Sie diesem Vordruck bitte die Unterlagen des Balkonkraftwerks (technischen Unterlagen, stati­sche Nach­weise, Montage­hin­weise etc.) sowie Versicherungsnachweise bei. Gerne dürfen Sie uns das Bal­kon­kraftwerk auch formlos per Mail info(at)ebv-wuppertal(dot)de oder telefonisch unter 0202/73941‑25 melden. Bitte geben Sie unbedingt eine aktuelle Rufnummer an, damit wir Sie bei Rück­fragen kon­tak­tieren können.

Stand: Mai 2024

Öffnungszeiten

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Dienstags     8:30 – 12:00 Uhr, 13:00 – 15:30 Uhr
Mittwochs*     8:30 – 12:00 Uhr, 13:00 – 17.00 Uhr
Donnerstags 8:30 – 12:00 Uhr, 13:00 – 15:30 Uhr
Freitags        8:30 – 12:00 Uhr
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